Gemeinde Barbing - Landkreis Regensburg
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Aktuelles > Rückerstattung der Umsatzsteuer für Wasserhausanschlüsse und/oder Herstellungsbeiträge Wasser >

Ihr Wasserversorger informiert!

Meldung vom 30.07.2009


Teilweise Rückerstattung der Umsatzsteuer für Wasserhausanschlüsse und / oder Herstellungsbeiträge Wasser

Gilt nur für den Ort Barbing. Die Eigentümer der Orte Sarching, Friesheim, Illkofen, Auburg, Altach und Eltheim müssen sich an den Zweckverband zur Wasserversorgung im Landkreis Regensburg-Süd wenden.

Gute Nachrichten für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Barbing, die nach dem 10. August 2000 entweder einen Bescheid für die Festsetzung eines Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgung oder einen Bescheid über die Kostenerstattung für einen Wasserhausanschluss erhalten haben: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 08. Oktober 2008 entschieden, dass das Legen von Wasserhausanschlüssen umsatzsteuerlich als Teilaspekt der Wasserlieferung anzusehen und als solche mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % abzurechen ist.

Damit wurde der Praxis der Finanzverwaltung, die seit dem 10. August 2000 den Ausweis des Regelsteuersatzes verlangt, widersprochen. Mit Schreiben vom 07. April 2009 hat das Bundesfinanzministerium mitgeteilt, dass die Finanzverwaltung diese Rechtssprechung anwenden wird. Unklar war bisher noch, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf Herstellungsbeiträge und insbesondere auch auf Altfälle hat.

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Inneren vom 25.06.09 und mit Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 25.06.2009 wurde nun klar gestellt, dass diese Rechtssprechung auch für Herstellungsbeiträge gilt und auch bestandskräftig Bescheide vom Wasserversorger berichtigt werden können; eine Rechtspflicht für den Wasserversorger zur Berichtigung vom Amts wegen bestehet jedoch nicht.

Die Gemeinde Barbing ist jedoch bereit freiwillig auf Antrag den Differenzbetrag zwischen der bezahlten vollen Mehrwertsteuer und der ermäßigten Mehrwertsteuer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zurückzuerstatten. Ausgenommen hiervon sind lediglich Bürgerinnen und Bürger, die vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Bitte verwenden Sie für die Antragsstellung das unten angefügte Formular und senden dies ausgefüllt und unterschrieben an die Gemeinde Barbing.

Häufig gestellte Fragen und Antworten:

Wer ist berechtigt, die Rückzahlung zu erhalten?
Erstattungsberechtigt ist der Adressat des Ausgangsbescheides bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger. Hingegen ist der Einzelrechtsnachfolger, der etwa das Grundstückseigentum durch Verkauf oder Übereignung erworben hat, nicht erstattungsberechtigt

Wann und wie erhalte ich das Geld zurück?
Da die Gemeinde Barbing seit dem 10. August 2000 etliche Bescheide erstellt hat können mehrere Monate notwendig sein, alle Zahlungsvorgänge abzuwickeln. Jeder Einzelfall muss geprüft werden. Die Auszahlung des Betrages erfolgt nach der Versendung des korrigierten Bescheides. Der Erstattungsbetrag wird auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen.

Ich habe über einen Bauträger gebaut und die Kosten für den Wasserhausanschluss an den Bauträger bezahlt. Kann ich trotzdem die Erstattung beantragen?
Eine Erstattung der teilweisen Umsatzsteuer ist nicht möglich, da Sie von der Gemeine Barbing keinen Bescheid erhalten haben.

Hat man Anspruch auf Zinsen für die zu viel bezahlte Umsatzsteuer?
Die bezahlte Umsatzsteuer wurde seinerzeit gleich an das Finanzamt weitergeleitet: Die Gemeinde Barbing hat sich  also nicht bereichert. Ein Anspruch auf Verzinsung besteht nicht.


Formulare
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Rückerstattung Umsatzsteuer für Wasserhausanschlüsse